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� Bei gleichzeitigem Betrieb von Dunstabzugshaube im Abluftbetrieb und Feuerstätten darf im Aufstellraum der Feuerstätte der Unterdruck nicht grö�er als 4PA (4x10-5 bar) sein. � Die Abluft darf nicht in einen Rauch- oder Abgasschornstein eingeleitet werden. Das Einleiten der Abluft in einen Schacht, der der Entlüftung von Aufstellungsräumen von Feuerstätten dient, ist nicht zulässig. � Für die Abluftführung sind grundsätzlich die behördlichen Vorschriften einzuhalten. � Bei Betrieb als Abluftgerät ist für eine ausreichende Zuluftöffnung in etwa der Grö�e der Abluftöffnung zu sorgen. � Aufgrund von Länder-Bauvorschriften unterliegt der gemeinsame Betrieb von Dunstabzugshauben und kamingebundenen Feuerungsstätten, wie Kohle- oder �löfen und Gas-Thermen im selben Raum, bestimmten Einschränkungen. � Der gemeinsame, gefahrlose Betrieb von kamingebundenen Geräten und Dunstabzugshauben ist nur gewährleistet, wenn Raum und/oder Wohnung (Raum-Luftverbund) durch eine geeignete Zuluftöffnung von ca. 500-600 cm2 von au�en belüftet sind und dadurch bei laufender Dunstabzugshaube Unterdruck vermieden wird. � Im Zweifelsfalle Rat und Zustimmung des zuständigen BezirksSchornsteinfegermeisters oder der örtlichen Baubehörde einholen. � Da in Räumen ohne Feuerungsstätte die Regel gilt: �Zuluftöffnung so gro� wie Abluftöffnung�, kann durch eine grö�ere �ffnung als 500-600 cm2 der Wirkungsgrad der Ablufteinrichtung beeinträchtigt werden. � Der Betrieb der Haube als Umlufthaube ist unter den genannten Umständen gefahrlos und unterliegt nicht den obengenannten Vorschriften. � Die Funktion der Dunstabzugshaube bei Abluftbetrieb ist nur dann optimal, wenn folgendes beachtet wird: � kurze, gerade Abluftstrecken � möglichst wenige Rohrbögen � Verlegung der Rohre nicht in spitzen Winkeln, sondern in flachen Bögen � möglichst gro�e Rohrdurchmesser (vorzugsweise Originalauslass-Durchmesser beibehalten). � Bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze mu� mit drastischen Leistungsverlusten und erhöhten Betriebsgeräuschen gerechnet werden.