Die Abluft darf nicht in einen Rauch- oder Abgasschornstein eingeleitet werden. Das Einleiten der Abluft in einen Schacht, der Entlüftung von Aufstellungsräumen von Feuerstätten dient, ist nicht zulässig. Bei Einleitung der Abluft in einen nicht in Betrieb befindlichen Rauch- oder Abgaskamin ist es zweckmä�ig, die Zustimmung des zuständigen Schornsteinfegermeisters einzuholen. Die Funktion der Dunstabzugshaube ist nur dann optimal, wenn folgendes beachtet wird: kurze, gerade Abluftstrecken möglichst wenige Rohrbögen Verlegung der Rohre nicht im spitzen Winkel, sondern in flachen Bögen möglichst gro�e Rohrdurchmesser Bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze mu� mit drastischen Leistungsverlusten und erhöhten Betriebsgeräuschen gerechnet werden.
Zuluftöffnung
� Es ist für eine ausreichende Zuluftöffnung in etwa der Grö�e der Abluftöffnung zu sorgen.
Betrieb von Dunstabzugshaube und kamingebundenen Geräten in einem Raum
� Aufgrund von Länder-Bauvorschriften unterliegt der gemeinsame Betrieb von Dunstabzugshauben und kamingebundenen Feuerungsstätten wie Kohle- oder Olöfen und Gas-Thermen im selben Raum bestimmten Einschränkungen. Die Feuerstätten-Verordnung lä�t in solchen Räumen nur einen Unterdruck von höchstens 4 Pa zu. Der gemeinsame gefahrlose Betrieb von kamingebundenen Geräten und Dunstabzugshauben ist nur gewährleistet, wenn Raum und/oder Wohnung (Raum-Luftverbund) durch eine geeignete Zuluftöffnung von ca. 500-600 cm2 von au�en belüftet sind und dadurch bei laufender Dunstabzugshaube Unterdruck vermieden wird. Im Zweifelsfalle Rat und Zustimmung des zuständigen BezirksSchornsteinfegermeisters oder der örtlichen Baubehörde einholen. Da in Räumen ohne Feuerungsstätte die Regel gilt: �Zuluftöffnung höchstens so gro� wie Abluftöffnung�, kann durch eine grö�ere �ffnung von 500-600 cm2 der Wirkungsgrad der Ablufteinrichtung beeinträchtigt werden.